Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Florian Skeide, Meisterbetrieb Elektrotechnik
§1 Geltungsbereich und Form
(1.1) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Angebote, Leistungen, Lieferungen Aufträge, Kaufverträge, sowie für Installation, Wartung und Reparatur, die wir, die Firma Florian Skeide Meisterbetrieb Elektrotechnik (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) an unsere Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) leisten.
(1.2) Sie gelten gleichfalls als Grundlage für alle künftigen Verträge und sind selbst dann Vertragsbestandteil, wenn sie nicht nochmal ausdrücklich vereinbart werden.
(1.3) Es gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers respektive eines Dritten werden nicht anerkannt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.
(1.4) Mündliche Absprachen sind generell unzulässig. Jegliche abweichende Vereinbarung bedarf ausdrücklich der Schriftform.
(1.5) Sollten im Einzelfall individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen) mit dem Auftraggeber getroffen worden sein, haben diese in jedem Fall Vorrang vor den AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag / eine schriftliche Bestätigung von Florian Skeide persönlich unterzeichnet maßgebend.
(1.6) Sämtliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag, wie z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Kündigung, sind schriftlich per Brief oder E-Mail abzugeben.
(1.7) Hinweise auf Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Selbst ohne derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, es sei denn, sie wurden in diesen AGB unmittelbar abgeändert, respektive ausdrücklich ausgeschlossen.
§2 Angebot und Vertragsabschluss
(2.1) Angebote sind, auch bezüglich etwaiger Preisangaben generell freibleibend und
unverbindlich. Dies gilt zudem, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen wie z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen in schriftlicher oder elektronischer Form überlassen wurden. (2.2) Sofern Angebote nach den Angaben des Auftraggebers und von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgearbeitet werden, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit dieser zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen.
§3 Leistungs- und Reparaturbedingungen
(3.1) Allgemeines
(3.1.1) Soweit die nachstehenden Bedingungen keine Regelungen enthalten, gilt bei Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dann gültigen aktuellen Fassung.
(3.1.2) Sämtliche zum Angebot des Auftragnehmers gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen, sofern die Maß- und Gewichtsgenauigkeit nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. Der Auftragnehmer behält sich an diesen Unterlagen das Eigentums-, und Urheberrecht vor. Ohne Einverständnis des Auftragsnehmers dürfen diese Dritten weder zugänglich noch auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Sofern der Auftrag nicht erteilt wird, sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich in Gänze zurückzusenden.
(3.2) Termine
(3.2.1) Vereinbarte Liefer-, sowie Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn deren Einhaltung nicht durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht werden. Zu solchen Umständen zählen auch Änderungen, sowie Fehlen von Material, Unterlagen (Baugenehmigung u.a.), die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
(3.2.2) Der Auftraggeber hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) lediglich dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn zum einen für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart wurde und des Weiteren vom Auftraggeber nach Ablauf dieser Zeit schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf der genannten Frist der Auftrag entzogen wird.
(3.3) Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
(3.3.1) Fehlersuchzeit ist Arbeitszeit und sofern es sich nicht um Gewährleistungsarbeiten handelt, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
(3.3.1.1) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte.
(3.3.1.2) der Auftraggeber den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt.
(3.3.1.3) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.
(3.3.1.4) die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.
(3.4) Witterungsbedingungen
Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§4 Transport, Lieferung und Versand
(4.1) Beim Transport von Waren wird die Art des Transports nach sachgemäßem Ermessen vom Auftragsnehmer festgelegt und erfolgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, stets auf Rechnung des Auftraggebers.
(4.2) Der Auftragnehmer bestimmt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sowohl Transportmittel als auch Transportweg, jedoch ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und kostengünstigste Option gewählt wird. Sonderwünsche des Auftraggebers, wie z.B. eine beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs usw. werden so weit wie möglich berücksichtigt. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer das Versandgut dem Transporteur übergeben hat.
(4.3) Veranlasst der Auftraggeber den Versand, wird das Versandgut ausschließlich auf ausdrückliche Anweisung sowie auf Kosten des Auftraggebers in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.
(4.4) Transportschäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden. Bei Speditionsversand sind diese zusätzlich sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken. Bei Bahntransport muss zusätzlich eine bahnamtliche Bescheinigung über den Schaden verlangt und an den Auftragnehmer übersandt werden.
§5 Preise und Zahlungsbedingungen
(5.1) Es gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die bei Vertragsabschluss vom Auftragnehmer vorgegebenen Preise. Die Endpreise verstehen sich inkl. der zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses geltenden Mehrwertsteuer. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
(5.2) Kosten für Verpackung, Porto, Versand, Zoll, Transportversicherung und sonstige
Aufwendungen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
(5.3) Der Auftragnehmer behält sich vor, Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Auftraggebers, durch ungenügende Beschaffenheit des durch den Auftraggeber eingebrachten Materials oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen vom Auftraggeber beauftragter Dritter entstehen, dem Auftraggeber gesondert in Rechnung zu stellen.
(5.4) Die vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Beträge sind, ohne jeden Abzug, spätestens 7 Tage nach Rechnungsstellung und Erbringung der vereinbarten Leistungen in einer Summe zu zahlen. Der Auftragnehmer ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu erbringen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt der Auftragnehmer spätestens mit der Auftragsbestätigung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist dabei der Eingang der jeweiligen Zahlung beim Auftragnehmer. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
(5.5) Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen vom Auftragnehmer ausschließlich mit unbestrittenen, respektive rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Der Auftragsgeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5.6) Der Rechnungsversand kann nach Wahl des Auftragnehmers auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Auftraggeber stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Auftraggeber per E-Mail im PDF-Format an die vom Auftraggeber zum Zwecke des Erhalts bekannt gegebene E-Mail-Adresse übersandt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mail-Adresse wird der Auftraggeber unverzüglich mitteilen. Im Falle einer fehlerhaften oder schuldhaft unterbliebenen Mitteilung über die Änderung der benannten E-Mail-Adresse erstattet der Auftraggeber den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen.
§6 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
(6.1) Bei Verkauf von Waren behält sich der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag einer
laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften
Waren vor.
(6.2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die dem Auftragnehmer gehörenden Waren erfolgen.
(6.3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Auftragnehmer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. (6.4) Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Auftraggeber.
§7 Abnahme und Abnahmeverzug
Nimmt der Auftraggeber den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Auftragnehmers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann der Auftragnehmer 20% des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Auftraggeber ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
§8 Rücktritt
Bei Rücktritt sind Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist.
§9 Erweitertes Pfandrecht des Auftragnehmers an beweglichen Sachen
(9.1) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
(9.2) Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann vom Auftragnehmer mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.
§10 Gewährleistung und Haftung
(10.1) Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen etc., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gelten die als Ganzes vereinbarten Regelungen der VOB/B.
(10.2) Bei Vorliegen eines Mangels hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Auftraggeber hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Auftragnehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.
(10.3) Ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
(10.4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
(10.5) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Auftragsnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
(10.6) Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei gebrauchten Gegenständen in 1 Jahr seit Ablieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb zwei Wochen nach Ablieferung – bezogen auf die Absendung der Anzeige – gegenüber dem Auftragnehmer gerügt werden, ansonsten ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit.
(10.7) Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Auftraggeber folgende Rechte: (10.7.1) Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
(10.7.2) Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
(10.7.3) Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Auftraggeber verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Auftraggeber eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.
(10.8) Für sonstige Schäden gilt Folgendes:
(10.8.1) Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(10.8.2) Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
(10.8.3) Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
(10.8.4) Schadenersatzansprüche aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen; die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben unberührt.
(10.9) Die Haftungsausschlüsse oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(10.10) Der Anspruch des Auftraggebers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung bleibt unberührt.
(10.11) Dachziegel müssen bei der Montage von Photovoltaik Modulen in vielen Fällen bearbeitet werden. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer für den Fall, dass für die Montage des Photovoltaiksystems relevante Dachziegel ausgetauscht werden müssen oder Dachziegel bei der Montage beschädigt werden, kostenfreie Ersatzziegel zur Verfügung stellen. Kann der Auftraggeber keine Ersatzziegel oder PV-Montageziegel zur Verfügung stellen, so trägt er den mit der Ersatzbeschaffung entstehenden Aufwand (Material inkl. eventueller Versandkosten und Zeit) selbst.
§11 Rechtswahl und Gerichtsstand
(11.1) Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
(11.2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens Florian Skeide Meisterbetrieb Elektrotechnik. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.